Schulischer Verbleib

Dies betrifft alle Aktionen und Maßnahmen,

  • um zu verhindern, dass Jugendliche zwischen 16 und 24 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, die Schule ohne Abschluss verlassen, d. h. ohne ein Diplom des Sekundarunterrichts, ein Techniker-Diplom, ein Diplom über die berufliche Reife, ein Berufsbefähigungszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation,
  • um diese Jugendlichen wieder in die Sekundarschule oder eine andere Ausbildung zu integrieren.

Inklusion

  • alle Fragen in Bezug auf die Schulbildung in Grundschule und Sekundarschule von Kindern mit besonderem Förderbedarf.

Integration

  • alle Fragen zur Integration von Schülern einer Grund- oder Sekundarschule, die nicht die gesamte Schulzeit in Luxemburg verbracht haben und demzufolge sprachliche Defizite in Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch aufweisen, die ihre Schullaufbahn beinträchtigen können.
  • die Schule keine adäquate Ausbildung anbietet;
  • die Schule nicht entsprechend ihren Aufgaben handelt;
  • die Schule bzw. eine Dienststelle des Bildungswesens geltende Gesetze, großherzogliche Verordnungen oder ministerielle Anweisungen nicht eingehalten hat.

Der Schulmediator unterstützt die Eltern der Schüler oder die volljährigen Schüler in ihrem Vorgehen. Erscheint dem Schulmediator eine Beschwerde als berechtigt, leitet er eine Untersuchung ein.

Nach Abschluss seiner Untersuchung und im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung kann der Schulmediator:

  • die betroffenen Dienststellen und Schulen beraten,
  • ihnen Lösungen vorschlagen,
  • ihnen Empfehlungen unterbreiten.

Nach Erhalt der Beschwerde informiert der Mediator den Beschwerdeführer schriftlich über die folgenden Schritte. Erscheint ihm eine Beschwerde als nicht gerechtfertigt, wird der Mediator dem Beschwerdeführer die Begründung für diese Entscheidung mitteilen.

Der Schulmediator und alle Mitarbeiter seiner Dienststelle unterliegen dem Berufsgeheimnis.